Jazzclub intern

Adresse

Jazzclub Nordhausen e.V.
Kranichstraße 8
99734 Nordhausen
Tel. (0 36 31) 97 31 72
e-mail:

Bankverbindung:
Sparkasse Nordhausen
IBAN: DE31 8205 4052 0031 0149 64
BIC: HELADEF1NOR

Mitglieder

Stand 29.12.2023

Aptekorz, Beate
Aktop, Asena
Asche, Wolfgang
Böttcher, Steffi
Borgwaldt, Manfred
Clauß, Jens
Dumjahn, Uwe
Endmann, Jens
Gabriel, Elke
Gabriel, Konstantin
Gabriel, Nina
Gerlach, Heike
Gerlach, Ulrich
Gonska, Holger
Heber, Jürgen
Kindler, Ronald
Klima, Stefan W.
Koch, Sylvia
Krause, Roy
Kupke-Endmann, Rosina
Liebig, Kerstin
Mader, Gabriele
Mader, Hans-Peter
Marx, Dr. Christian
Müller, Hans-Georg
Müller, Ina
Müller, Judith
Müller, Ronn
Müller, Sara
Oppenhäuser, Bärbel
Reuter, Carsten
Reuter, Elvira
Rzepus, Dirk
Rzepus, Kordula
Schröder, Sabine
Schröter, Conny
Schröter, Dirk
Spiller, Claudia
Spiller, Herbert
Staubitz, Silke
Staubitz, Torsten
Stiller, Torsten
Taeger, Martin
Urbansky, Sebastian
Weder, Frank
Weder, Volkhard
Weiker, Annerose
Weldner, Thomas Dr.
Werner, Peter
Wolf, Mario
Zepezauer, Steffi
Zimmermann, Maik
Zimmermann, Martina
Zimmermann, Ines (neu)

Satzung

Satzung des Jazzclub Nordhausen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung
(1)    Der Verein führt den Namen „Jazzclub Nordhausen e.V.“.
(2 )   Sitz des Vereins ist 99734 Nordhausen.
(3)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nordhausen eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des ]Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, speziell des Jazz und dessen
Fusionsformen mit angrenzenden Musikgenres,  bildender und darstellender Kunst.
(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Organisation und
Durchführung von Konzerten, Workshops, Ausstellungen und anderen Projekten.
(4)    Die öffentliche Darstellung des Jazz  und seiner Fusionsformen soll dessen Förderung und Verbreitung dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die seine Ziele unterstützt.
(2)    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich, elektronisch oder mündlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(3)    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(4)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(5)    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche oder elektronische Kündigung zum Monatsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6)    Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinausschluss zu den Vorwürfen zu äußern.
(7)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beiträge
(1)    Für die Höhe Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen u.ä., ist die jeweils gültige Geschäftsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2)    Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins entscheidet über alle
grundsätzlichen Fragen des Vereinslebens. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
•   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres
•   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
•   Entlastung des Vorstandes
•   Wahl des Vorstandes
•   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
•   Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt
•   Wahl eine(er)/s Kassenprüfer(rin)/s
•   Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2)    Eine ordentliche  Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte]Mitgliedsadresse.
(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4)    Die Anerkennung der Beschlussfähigkeit regelt die Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5)    Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, wenn in dieser Satzung und in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand
(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2)    Vorstand i. S. d. §26 BGB sind:     
die/ der Vorsitzende
die/ der stellvertretende Vorsitzende
Kassenwart
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3)    Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und satzungsmäßigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.

§ 9 Kassenprüfer
(1)    Die Wahl des/der Kassenprüfer(s)/in  erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
(2)    Dem/ der Kassenprüfer/in obliegt die regelmäßige Prüfung der Kassengeschäfte, der ordnungsgemäßen Verbuchung und Mittelverwendung um dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
(3)    Er/ sie ist berechtigt, jederzeit ohne Anmeldung und ohne Beachtung von Fristen Einblick in die Journale und Belege zu nehmen sowie den Kassenbestand festzustellen.
(4)    Am Ende eines Kalenderjahres ist ein Prüfbericht anzufertigen.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen kann nur in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Es ist eine Zweidrittel- Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Desgleichen gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind entsprechend der gültigen Geschäftsordnung schriftlich niederzulegen .

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)    Für den Beschluß den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel- Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Kreismusikschule Nordhausen e.V. der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Nordhausen, 19. Februar 2016